Bis 2001 war das Thema "Umsatzsteuer" für Ärzte in der Praxis kaum relevant. Deshalb gingen viele davon aus, dass alle von einem Arzt erbrachten Leistungen automatisch umsatzsteuerfrei seien.
Tatsächlich galt immer der Grundsatz, dass (ärztliche) Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, sofern nicht eine Befreiungsvorschrift greift. Diese Befreiungsvorschrift findet sich für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in § 4 Nr. 14 UStG.
Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 a) UStG "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden."
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind „ärztliche Heilbehandlungen“ ebenso wie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen . Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozial-versicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt, bzw. Krankenhäuser, Kliniken usw.). Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
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