Der Gesetzgeber hat gesehen, dass mit dem Ausweis der Umsatzsteuer gerade für kleine Betriebe ein zusätzlicher Aufwand verbunden ist und hat deshalb die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) geschaffen. Danach muss bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer grundsätzlich dann nicht ausgewiesen werden, wenn die Umsätze nicht mehr als EUR 17.500,- betragen haben. Maßgebend ist immer der Umsatz des Vorjahres. Ausnahmen bestehen, wenn für das kommende Jahr besonders hohe umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwartet werden.
Wichtig ist, dass genau dokumentiert wird, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und welche umsatzsteuerfrei. So könnte es sich z.B. bei ein und derselben Leistung eines Dermatologen um eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG im Rahmen einer medizinischen Therapie oder aber um eine umsatzsteuerpflichtige kosmetischen Leistung handeln.
Ferner ist zu beachten, dass bei der Kleinunternehmerregelung alle Leistungen eines "umsatzsteuerlichen Unternehmers" zusammengefasst werden. Neben den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus der Praxis sind daher noch die anderen steuerpflichtigen Leistungen dieses Unternehmers, z.B. aus der Vermietung eines Ladenlokals oder dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, zu berücksichtigen. Es wäre also zu kurz gegriffen, bei der Kleinunternehmerregelung nur auf die Praxisumsätze abzustellen.
Welche Lösung für Sie im Einzelfall die günstigste ist, zeigen wir Ihnen gerne.
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