Die Umsatzsteuer gehört bei korrekter Anwendung eher zur Kategorie der "unangenehmen", aber nicht "gefährlichen" Steuern: wenn eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, dann ist zusätzlich zum Nettoentgelt die Umsatzsteuer - Regelsteuersatz derzeit 19% - auszuweisen. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber, sei es Patient, Versicherung oder Behörde, zusätzlich in Rechnung gestellt. Sie ist an das Finanzamt abzuführen. Zuvor kann der Arzt jedoch die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer, anteilig abziehen. Der abziehbare Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zu den insgesamt erbrachten Leistungen.
Problematisch und teuer kann es vor allem dann werden, wenn umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist die Umsatzsteuer sehr formalistisch: es sind eine Reihe von Formvorschriften bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten. Einmal korrekt festgelegte Mustervorlagen für Rechnungsausgänge machen die Sache aber in der Praxis vernünftig handhabbar.
Kritischer ist es bei den Eingangsrechnungen: hier muß jede einzelne Rechnung geprüft werden, ob die Formvorschriften eingehalten wurden. Dies sollte bei Rechnungseingang, spätestens aber bei der Verbuchung der Rechnungen erfolgen. Ist eine Rechnung formell zu beanstanden, entfällt der Vorsteuerabzug. Nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen sind eine wesentliche Ursache für Mehrergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die Umsatzsteuer ist also vor allem mit zusätzlichem Arbeits- und damit Kostenaufwand verbunden. Wie die Umsetzung in Ihrer Praxis am besten erfolgen kann, zeigen wir Ihnen gerne.
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Der Kernbereich der ärztlichen Leistungen fällt unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG. In vielen Praxen ist der darüber hinausgehende Teil eher gering, so dass die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" des § 19 UStG greift.
Beide Vorschriften haben ihre Tücken im Detail. Insbesondere ist bei § 4 Nr. 14 UStG zu klären, welche Leistungen steuerfrei sind. Bei § 19 ist zu berücksichtigen, dass für die Kleinunternehmerregelung alle Leistungen des "umsatzsteuerlichen Unternehmers" einzubeziehen sind. Sprechen Sie uns dazu an.
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